Allgemeine Einkaufsbedingungen
der gloss envision GmbH (Auftraggeber) für den Einkauf von Leistungen
1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Einkauf von Leistungen des Auftraggebers.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit, soweit der Auftraggeber sie schriftlich anerkannt hat. Im Einzelfall mit dem Auftragnehmer getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
2 Gegenstand des Auftrages
2.1 Gegenstand eines Auftrages sind die dort vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers.
2.2 Der Auftragnehmer schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik auf dem Gebiet der Beauftragung entspricht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Auftragnehmer ist zur Neutralität bei der Leistungserbringung verpflichtet.
2.3 Werden die Leistungen auf Abruf des Auftraggebers geschuldet und ist keine Mindestabnahme vereinbart, besteht kein Anspruch auf Abruf. Soweit kein Mindestvorlauf vereinbart ist, hat der Auftragnehmer unverzüglich nach Abruf mit der Leistung zu beginnen.
2.4 Der Auftragnehmer ist nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Auftraggebers berechtigt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
2.5 Soweit der Auftragnehmer IT Dienstleistungen erbringt, dürfen diese Leistungen weder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der IT-Infrastruktur oder Teile davon gefährden, noch den Vertraulichkeits- oder Sicherheitsinteressen des Auftraggebers zuwiderlaufen durch
- unerwünschtes Absetzen/Ausleiten von Daten,
- unerwünschte Veränderung/Manipulation von Daten oder der Ablauflogik oder
- unerwünschtes Einleiten von Daten oder unerwünschte Funktionserweiterungen.
Unerwünscht ist eine mögliche Aktivität, wenn sie so weder vom Auftraggeber in seiner Leistungsbeschreibung oder im Rahmen der Leistungserbringung gefordert, noch im Einzelfall vom Auftraggeber ausdrücklich autorisiert wurde.
3 Zusammenarbeit der Vertragspartner / Ausschluss von Arbeitnehmerüberlassung und Scheinselbstständigkeit
3.1 Die Vertragspartner werden durch organisatorische Maßnahmen gewährleisten, dass die im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers ausschließlich dessen Direktionsrecht und Disziplinargewalt unterstehen. Es erfolgt keine Eingliederung des zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiters des Auftragnehmers in die Organisation des Auftraggebers.
3.2 Beide Parteien benennen je einen verantwortlichen Ansprechpartner in Bezug auf sämtliche Belange im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag. Der Auftraggeber wird Anforderungen an die zu erbringende Leistung ausschließlich dem vom Auftragnehmer benannten verantwortlichen Ansprechpartner übermitteln und den übrigen vom Auftragnehmer eingesetzten Personen keine Weisungen erteilen. Die vom Auftragnehmer eingesetzten Personen treten in kein Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber, auch soweit sie Leistungen in dessen Räumen erbringen.
3.3 Ist der Auftragnehmer eine natürliche Person und erbringt er die Leistungen in eigener Person, gilt Folgendes:
- Der Auftragnehmer wird im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Auftraggeber tätig. Er erklärt, rechtlich und wirtschaftlich selbstständig zu sein und insbesondere als Unternehmer in erheblichem Umfang für andere Vertragspartner tätig zu sein. Er verpflichtet sich diesbezügliche Änderungen während der Dauer des Dienstvertrages dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen.
- Der Auftragnehmer ist selbst für seine Alters- und Krankheitsvorsorge verantwortlich.
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, geschuldete Umsatzsteuer ordnungsgemäß an das Finanzamt abzuführen sowie Vergütungen eigenständig und ordnungsgemäß zu versteuern.
4 Rechte an den Leistungsergebnissen
4.1 Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung
- das nicht ausschließliche,
- örtlich unbeschränkte,
- in jeder beliebigen Umgebung (auch Systemumgebung) ausübbare,
- übertragbare,
- dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare,
- für nicht gewerbliche Zwecke unterlizenzierbare,
- für gewerbliche Zwecke an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber unterlizenzierbare Recht ein, die Leistungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form
- zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,
- abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,
- auf einem beliebigen Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, insbesondere nichtöffentlich oder öffentlich wiederzugeben, auch durch Senden, Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger und Funksendungen, sowie öffentlich mit Ausnahme eines Quellcodes zugänglich zu machen,
- in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Leistungsergebnisse, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Abruf mittels vom Auftraggeber gewählter Tools bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen,
- durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen,
- in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verbreiten, jedoch gewerblich an nur an wie in §§ 99 bis 101 GWB definierte Auftraggeber.
Im Hinblick auf Software erstreckt sich das Nutzungsrecht auch auf deren Objekt- und Quellcode und die zugehörigen Dokumentationen.
4.2 Macht der Auftraggeber von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an Leistungsergebnissen ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Unterlizenzierungs- oder Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen
4.3 Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien wie beispielsweise Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte und Beschreibungen.
4.4 Der Auftragnehmer wird dem Urheberrecht unterliegende, vorbestehende Werke (z.B. Softwareteile, Vorlagen, Konzepte oder Dokumentationen) nur dann in die Leistungsergebnisse integrieren, wenn er hierfür zuvor eine Zustimmung des Auftraggebers erhalten hat.
5 Service- und Reaktionszeiten
5.1 Sind keine Servicezeiten vereinbart, gelten die Zeiträume von Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am vereinbarten Ort oder, soweit kein Ort vereinbart ist, beim Auftraggeber) als Servicezeiten*.
5.2 Sind keine Reaktionszeiten vereinbart, ist mit den Leistungen unverzüglich nach Zugang der entsprechenden Meldung oder Eintritt des vereinbarten Ereignisses innerhalb der vereinbarten Servicezeiten zu beginnen.
5.3 Hält der Auftragnehmer vereinbarte Reaktionszeiten nicht ein, gerät er nach deren Überschreitung auch ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, er hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten.
6 Dokumentations- und Berichtspflichten
6.1 Der Auftragnehmer dokumentiert die durchgeführten Leistungen zeitnah in angemessener Art und Weise, soweit nicht anders vereinbart, in deutscher Sprache in einem üblichen elektronischen Format und macht sie dem Auftraggeber mit Abschluss der Leistung zugänglich. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, zu jeder Zeit Einblick in den aktuellen Stand der Dokumentation zu gewähren.
6.2 Auf Verlangen erstattet der Auftragnehmer dem Auftraggeber während der Vertragsdauer Bericht über den Stand der Leistungen.
7 Mitteilungspflichten des Auftragnehmers
7.1 Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen, wenn eine Vorgabe oder Forderung des Auftraggebers oder eine sich aus den vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers ergebende Handlung in wesentlichem Umfang fehlerhaft, unvollständig, widersprüchlich oder nicht wie vereinbart ausführbar ist bzw. eine für den Auftraggeber wirtschaftlichere Lösung besteht. Sofern mit zumutbarem Aufwand möglich, hat er dem Auftraggeber gleichzeitig die ihm erkennbaren Folgen mitzuteilen. Er haftet für die Nichterfüllung dieser Pflichten aber dann nicht, wenn er diese Umstände anlässlich der Erbringung seiner Leistungen nicht hätte erkennen müssen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Untersuchungen und Prüfungen vorzunehmen, die nicht für die Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die Pflichten des Auftragnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB unberührt.
7.2 Sobald dem Auftragnehmer erkennbar ist, dass er die vereinbarten Termine oder Ausführungsfristen nicht einhalten kann, wird er dies dem Auftraggeber unverzüglich mitteilen.
7.3 Die vereinbarten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers müssen vom Auftragnehmer rechtzeitig angefordert werden.
8 Personal des Auftragnehmers, Unterauftragnehmer
8.1 Die zur Erbringung der Leistungen eingesetzten Personen müssen vereinbarungsgemäß, unabhängig davon jedoch mindestens dem Vertragszweck und der Aufgabenstellung entsprechend, qualifiziert sein. Unabhängig davon wird der Auftragnehmer gewährleisten, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Mitarbeiter über die Qualifikation verfügen, die mindestens seinen diesbezüglichen Angaben sowie den Anforderungen des Auftraggebers im Vergabeverfahren entspricht. Soweit vereinbart, ist der Auftragnehmer verpflichtet, für die Erbringung von ggf. geschuldeten Leistungen vor Ort nur Personen einzusetzen, welche bereit sind, sich aufgrund des Verpflichtungsgesetzes verpflichten zu lassen. Die Kommunikation mit dem Auftraggeber erfolgt in deutscher Sprache, soweit nichts anderes vereinbart ist.
8.2 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftraggeber dem ausdrücklich zustimmt. Die Zustimmung kann nicht aus sachwidrigen Gründen verweigert werden. Die Einarbeitung des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt.
9 Vergütung
9.1 Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch den Auftragnehmer sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren.
9.2 Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, gilt Folgendes:
9.2.1 Es wird lediglich der Zeitaufwand vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten* werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Auftraggeber zu vertretende Wartezeiten des Auftragnehmers werden wie Arbeitszeiten vergütet. Der Auftragnehmer muss sich jedoch das anrechnen lassen, was er durch die Nichterbringung seiner Leistung erspart
oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Zahlung einer Vergütung nach Aufwand setzt vom Auftragnehmer unterschriebene Nachweise über die Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten, z.B. entsprechend Muster 1 – Leistungsnachweis Dienstleistung – voraus.
9.2.2 Es werden nur die für die jeweilige Leistung vereinbarten bzw. abgerufenen Kategorien vergütet. Ist für eine Leistung keine bestimmte Kategorie vereinbart, werden nur die Kategorien vergütet, die zur Erfüllung erforderlich sind. Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn die Leistung durch eine Person erbracht wird, die einer teureren als der erforderlichen Kategorie zuzuordnen ist.
9.3 Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
10 Verzug
10.1 Der Termin- und Leistungsplan ist im Vertrag festgelegt oder wird nach Vertragsschluss zwischen den Parteien abgestimmt. Soweit nicht anders vereinbart, sind solche Termine verbindlich einzuhalten. Bei Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, verschieben sich die von der Verzögerung betroffenen Ausführungsfristen angemessen; die gesetzlichen Ansprüche der Parteien
bleiben hiervon unberührt.
10.2 Der Auftraggeber kann im Fall des Verzuges den Verzögerungsschaden verlangen. Ferner kann der Auftraggeber den Vertrag ganz oder teilweise entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, d.h. bei einer Teilkündigung nur bezogen auf die in Verzug befindliche Leistung, kündigen, wenn er dem Auftragnehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Der Auftragnehmer ist in
diesem Fall dem Auftraggeber zum Ersatz des durch die Kündigung des Vertrages entstehenden Schadens verpflichtet.
11 Schlechtleistung
11.1 Wird eine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Auftragnehmer zu verlangen, die Leistung ohne Mehrkosten für den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
11.2 Die sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadens- oder Aufwendungsersatz und sein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben hiervon unberührt.
12 Schutzrechte Dritter
12.1 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Leistungen des Auftragnehmers geltend und wird deren Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet der Auftragnehmer unbeschadet der Rechte des Auftraggebers gemäß Ziffer 11 wie folgt:
- Der Auftragnehmer kann nach seiner Wahl und auf seine Kosten entweder die Leistungen so ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen doch den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber freistellen.
- Ist die Änderung und der Ersatz dem Auftragnehmer unmöglich oder nur zu unverhältnismäßigen Bedingungen möglich, hat er das Recht, die betroffenen Leistungen gegen Erstattung der entrichteten Vergütung zurückzunehmen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber dabei eine angemessene Auslauffrist zu gewähren, es sein denn, dies ist nur zu unzumutbaren rechtlichen oder sonstigen Bedingungen möglich.
12.2 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich über geltend gemachte Ansprüche Dritter verständigen. Der Auftraggeber wird die behauptete Schutzrechtsverletzung nicht anerkennen und jegliche Auseinandersetzung einschließlich etwaiger außergerichtlicher Regelungen entweder dem Auftragnehmer überlassen oder nur im Einvernehmen mit dem Auftragnehmer führen. Der Auftragnehmer erstattet dem Auftraggeber notwendige Verteidigungskosten und sonstige Schäden, soweit dem Auftraggeber aus Rechtsgründen die geeigneten Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben bzw. bleiben müssen. Der Auftraggeber hat in diesem Fall Anspruch auf einen Vorschuss in Höhe der geschätzten Verteidigungskosten.
12.3 Soweit der Auftraggeber die Schutzrechtsverletzung selbst zu vertreten hat, sind Ansprüche gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen.
13 Haftungsbeschränkung
Sofern keine andere vertragliche Haftungsvereinbarung vorliegt, gelten für alle gesetzlichen und vertraglichen Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers folgende Regelungen:
13.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen wird die Haftung für den Vertrag insgesamt grundsätzlich auf den Auftragswert beschränkt. Beträgt der Auftragswert weniger als 50.000,- €, wird die Haftung auf 50.000,- € beschränkt.
13.2 Bei Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur für denjenigen Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung* durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre. Die Beschränkung gilt nicht, wenn und soweit die Datensicherung Bestandteil der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen ist.
13.3 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, soweit das Produkthaftungsgesetz zur Anwendung kommt, sowie bei Garantieversprechen, soweit bzgl. letzteren nichts anderes geregelt ist.
14 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die erforderlichen Informationen, Daten und weiteren Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung stellen.
15 Laufzeit und Kündigung
15.1 Ist die Dauer des Vertrages weder vereinbart, noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Leistungen zu entnehmen, kann dieser von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalendermonats ganz oder teilweise gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragsdauer. Im Vertrag kann eine andere Kündigungsfrist vereinbart
werden.
15.2 Zudem kann der Vertrag von jedem Vertragspartner bei Vorliegen eines wichtigen Grundes – ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist – innerhalb einer angemessenen Zeit ab Kenntnis des Kündigungsgrundes ganz oder teilweise gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen der Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig, soweit nicht gemäß § 314 i.V.m. § 323 Absatz 2 BGB eine Fristsetzung entbehrlich ist. Im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen. Die Vergütung entfällt aber für solche Leistungen, für die der Auftraggeber darlegt, dass sie für ihn aufgrund der Kündigung ohne Interesse sind.
16 Pflichten nach Vertragsende
16.1 Mit Vertragsende hat der Auftragnehmer unverzüglich und unaufgefordert sämtliche vom Auftraggeber erhaltenen Unterlagen, Hilfsmittel, Materialien oder Gegenstände herauszugeben, die ihm zum Zwecke der Vertragsausführung bestimmungsgemäß nicht dauerhaft überlassen wurden. Dies gilt auch für alle Kopien. Des Weiteren sind alle Leistungsergebnisse in jeder Form an den Auftraggeber zu übergeben; soweit die Einräumung ausschließlicher Rechte vereinbart ist, gilt dies inklusive der erstellten Kopien.
16.2 Der Auftraggeber ist berechtigt, an Stelle der Herausgabe ganz oder teilweise die sichere Löschung oder Vernichtung zu verlangen. Diese ist dem Auftraggeber auf Verlangen und nach seiner Wahl durch entsprechende Erklärung oder anderweitig nachzuweisen. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.
17 Änderung der Leistung nach Vertragsschluss
Der Auftraggeber kann nach Vertragsschluss jederzeit Änderungen des Umfangs der Leistungen verlangen, es sei denn, dies ist für den Auftragnehmer unzumutbar
18 Haftpflichtversicherung
Soweit vereinbart, weist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers nach, dass er über eine im Rahmen und Umfang marktübliche Industriehaftpflichtversicherung oder eine vergleichbare Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU verfügt.
19 Datenschutz, Geheimhaltung und Sicherheit
19.1 Werden personenbezogene Daten im Auftrag durch den Auftragnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt, wird der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers eine den gesetzlichen Vorschriften genügende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abschließen.
19.2 Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass alle Personen, die von ihm mit der Bearbeitung oder Erfüllung des Vertrages betraut sind, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz beachten. Die nach Datenschutzrecht erforderliche Verpflichtung auf das Datengeheimnis ist spätestens vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit vorzunehmen und dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
19.3 Der Auftraggeber kann den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich kündigen, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffern 19.1 und 19.2 schuldhaft innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder dem Auftraggeber ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist, weil der Auftragnehmer Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
19.4 Die Parteien sind verpflichtet, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse vertraulich zu behandeln, insbesondere nicht an Dritte weiterzugeben oder anders als zu vertraglichen Zwecken zu verwerten. Der Erfahrungsaustausch des Auftraggebers mit und innerhalb der öffentlichen Hand bleibt unbenommen, ebenso wie
die Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Auftraggebers. Unberührt bleibt die Pflicht zum vertraulichen Umgang mit auf der Grundlage des Vertrages erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.
19.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weiterzugeben, deren Einsatz der Auftraggeber ausdrücklich zugestimmt hat, wenn und soweit diese vertraulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („need-to-know“-Prinzip). Dies gilt nur, wenn sich der Unterauftragnehmer zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Vertraulichkeit verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. Dabei muss die Weitergabe der vertraulichen Informationen durch den Unterauftragnehmer ausgeschlossen sein; soweit nicht der Auftraggeber jeweils zuvor einer Weitergabe ausdrücklich zugestimmt hat.
19.6 Vertrauliche Informationen sind Informationen, die ein verständiger Dritter als schützenswert ansehen würde oder die als vertraulich gekennzeichnet sind; dies können auch solche Informationen sein, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden. Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag eingesetzt werden. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt nicht für Informationen, die den Parteien bereits rechtmäßig bekannt sind oder außerhalb des Vertrages ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitsverpflichtung bekannt werden.
20 Zurückbehaltungsrechte
Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechte des Auftragnehmers sind ausgeschlossen, es sei denn, der Auftraggeber bestreitet die zugrunde liegenden Gegenansprüche nicht oder diese sind rechtskräftig festgestellt.
21 Textform
Soweit nichts anderes geregelt ist, bedürfen vertragliche Mitteilungen und Erklärungen mindestens der Textform.
22 Anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen, die in eine andere Rechtsordnung verweisen und unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG)
gloss envision GmbH
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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem. § 27a UStG: DE 813763956